Fahrzeughersteller verkaufen das Interieur eines Fahrzeuges manchmal als "Volllederausstattung". Diese sind dann aufpreispflichtig und gelten als besonders wertvoll. In solchen Fällen geht man davon aus, dass das gesamte Interieur mit Leder bezogen ist und kein Kunstleder oder Kunststoffteile verarbeitet sind. Eine genaue Definition gibt es dazu aber nicht.
2008 wurde um die mit einem Aufpreis in Höhe von 1.258 Euro angebotene Lederausstattung (Leder Ebenholz schwarz) vom Opel GT vor dem Landgericht in Saarbrücken (Aktenzeichen 9 0 188/08) gestritten. In diesem Fall waren die Sitzwangen, Kopfstützen und Türverkleidungen nicht aus Leder. Im Prospekt wurde dies nicht erwähnt. Hier ist ein Verstoß gegen die Kennzeichnung von Leder zu sehen. Die Kennzeichnung ist irreführend und daher auch so nicht ausreichend. Das Gericht verurteilte den Händler zur Bezahlung der Kosten eines Sattlers für den nachträglichen Bezug in Leder.